§ 5 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre bestellt; Zwei Mitglieder sollen Mitglieder des Arbeiter-Samariter-Bundes sein, ein Mitglied aus der Wirtschaft oder Gesellschaft kommen und der Arbeit der Stiftung nahe stehen. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
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(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch den Stiftungsrat bedarf.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung...

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Fünf Mitglieder aus seinem Vorstand entsendet der Ortsverband Ulm, zwei der Vorstand des ASB-Landesverbandes. Scheidet ein Mitglied aus dem jeweiligen Vorstand aus, so scheidet es auch aus dem Stiftungsrat aus und ist von dem jeweiligen Vorstand nachzuwählen.
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(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: