Auszug aus der Satzung der Stiftung "Samariter für Ulm"
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung "Samariter für Ulm" ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ulm.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere auf den Gebieten der Jugend-, Altenpflege, der Behindertenhilfe sowie der Hilfeleistung für die Bevölkerung (Rettungsdienst) im Bereich der Stadt Ulm, des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Heidenheim. Die Stiftung kann auch zinslose oder zinsvergünstigte Darlehen an Untergliederungen des Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. des Arbeiter-Samariter-Bundes geben. Diese Darlehen dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
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(2) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
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§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre bestellt; Zwei Mitglieder sollen Mitglieder des Arbeiter-Samariter-Bundes sein, ein Mitglied aus der Wirtschaft oder Gesellschaft kommen und der Arbeit der Stiftung nahe stehen. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
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(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch den Stiftungsrat bedarf.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung...
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Fünf Mitglieder aus seinem Vorstand entsendet der Ortsverband Ulm, zwei der Vorstand des ASB-Landesverbandes. Scheidet ein Mitglied aus dem jeweiligen Vorstand aus, so scheidet es auch aus dem Stiftungsrat aus und ist von dem jeweiligen Vorstand nachzuwählen.
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(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über Vergabe der Fördermittel,
- Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes und der Bilanz,
- Vorlage des genehmigten Wirtschaftsplanes bis zum 30.11. und Vorlage der Bilanz bis zum 30.04., an den Landesvorstand des Arbeiter-Samariter-Bundes Baden-Württemberg e.V.
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstandes
§ 10 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können vom Stiftungsrat mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Stiftungsrat mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll.
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(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 dürfen nur mit Zustimmung der Stiftungsbehörde und des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.
